Arbeit und Beruf

Sie zu einer angemessenen Tätigkeit auf Dauer zu befähigen, ist zentrale Aufgabe der beruflichen Rehabilitation. Um diesen Zweck zu erreichen, stehen Ihnen eine Vielzahl von Hilfen zur Verfügung, für die in der Regel das Arbeitsamt zuständig ist.

Wenn Sie berufsunfähig sind und durch die Folgen einer Krankheit oder eines Unfalls nicht mehr den bisherigen Anforderungen der Berufstätigkeit entsprechen, dann muß festgestellt werden, wie Ihre Erwerbstätigkeit verbessert oder wiederhergestellt werden kann. Ziel ist es, nach Möglichkeit den bisherigen Arbeitsplatz zu erhalten.

Arbeitsamt

Das Arbeitsamt fördert unter anderem Maßnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung durch Einarbeitungszuschüsse und Umschulungsmaßnahmen.

Arbeitsplatz

Für die berufliche Zukunft nach einem Schlaganfall ist entscheidend, wie hoch der Grad Ihrer Behinderung ist, der vom Versorgungsamt festgestellt wurde.

Die Sicherung des Arbeitsplatzes ist das zentrale Anliegen des Schwerbehindertengesetzes. Behinderte haben eine besondere Rechtsposition z. B. in bezug auf Auswahl und Ausgestaltung ihres Arbeitsplatzes, Leistungsanforderungen, berufliche Förderung usw. Der Bestand des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten ist besonders geschützt durch den Kündigungsschutz, wobei dieser erst nach einer mindestens sechsmonatigen Beschäftigungszeit wirksam wird. Der Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung der Hauptfürsorgestelle, wenn er einem Schwerbehinderten kündigen will.

Innerbetrieblich vertritt eine Vertrauensperson die Interessen der schwerbehinderten Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber.

Berufliche Wiedereingliederung

Ist eine berufliche Wiedereingliederung möglich, sollte in der Rehabilitationsklinik eine gezielte Beratung durch das Fachpersonal des zuständigen Rehabilitationsträgers unter Einbeziehung des Arbeitsamtes erfolgen. Grundlage für die Eingliederung der Schwerbehinderten in Arbeit, Beruf und Gesellschaft bildet das Schwerbehindertengesetz vom 26.8.1986. Das Ziel der beruflichen Eingliederung der Schwerbehinderten soll dadurch erreicht werden, daß der Behinderte einen seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechenden Arbeitsplatz erhält und der Arbeitsplatz des Schwerbehinderten gesichert wird.

Die Hauptfürsorgestelle bzw. die örtlichen Fürsorgestellen bei Ihrer Stadt- und Gemeindeverwaltung haben die Aufgabe, bestehende Arbeitsverhältnisse zu sichern. Es ist beispielsweise möglich, Zuschüsse zu zahlen, wenn Ihr Arbeitsplatz behindertengerecht ausgestattet bzw. eingerichtet wird oder Sie eines besonderen Betreuungsaufwandes bedürfen.

Umschulung

Neben der Wiederaufnahme der früheren Tätigkeit am alten Arbeitsplatz sind ein Arbeitsplatzwechsel innerhalb des bisherigen Betriebes oder aber eine Umschulung in Erwägung zu ziehen.

Sich für eine andere berufliche Tätigkeit zu entscheiden heißt oftmals, sich völlig neu orientieren zu lernen. Dies fällt erfahrungsgemäß nicht leicht. Während des Übergangs in einen neuen Beruf kann das Arbeitsamt mit Zuschüssen zur Einarbeitung und Probebeschäftigung seinen Beitrag dazu leisten. Eine Umschulung dauert in der Regel zwei Jahre.

Berufsunfähigkeit

Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die Erwerbsfähigkeit im erlernten Beruf wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte gesunken ist. Diesem Personenkreis wird auf Antrag Berufsunfähigkeitsrente gezahlt, wenn eine Umschulung in eine andere berufliche Tätigkeit nicht möglich ist.

Erwerbsunfähigkeit

Erwerbsunfähig sind Personen, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, irgendeine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben. Erwerbsunfähige Personen können Erwerbsunfähigkeitsrente beantragen. Fragen zur Erwerbsunfähigkeitsrente werden im Rathaus, in den Bezirksämtern oder in der für Sie zuständigen Versicherungsanstalt beantwortet.

.
Logo KNS